In publica commoda

Einstellung einer Vertretung

  • Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, während des Mutterschutzes und der Elternzeit eine Vertretung einzustellen. Die Finanzierung der Vertretung während des Mutterschutzes erfolgt aus zentralen Mitteln. Dies gilt ebenfalls bei Beamt*innen. Entsprechende Regelungen gelten bei einem Beschäftigungsverbot bereits während der Schwangerschaft.
  • Vertretungskräfte für Elternzeiten sind ggfs. aus den durch die Freistellung der sich in Elternzeit befindlichen Person zu finanzieren. Die Finanzierung muss im einzelnen Fall geklärt werden. Bei einer Finanzierung aus Ihrer Einrichtung kann ab dem ersten Tag der Mutterschutz-Frist eine Vertretungskraft eingestellt werden. Bei anderen Finanzquellen (Dritt- und Sondermittel) hängen die Einstellungsmöglichkeiten von den Bewilligungsbedingungen der mittelgebenden Stelle ab, entsprechend bedarf es einer Klärung mit der Personalabteilung und der mittelgebenden Stelle (z.B. DFG, BMBF).
  • Grundsätzlich berät zu allen personalrechtlichen Entscheidungen die Personalabteilung.



Infokasten: Handlungsempfehlungen

  • Arbeitet die*der Mitarbeiter*in einem wissenschaftlichen Drittmittelprojekt, erkundigen Sie sich frühzeitig bei der fördermittelgebenden Stelle über die Möglichkeiten einer kostenneutralen Vertragsverlängerung bzw. über die Möglichkeiten, eine Vertretungskraft einzustellen. Besteht keine Möglichkeit der kostenneutralen Vertragsverlängerung über die drittmittelgebende Stelle, wenden Sie sich an Ihr Dekanat oder die Personalabteilung, um ggf. bestehende andere Möglichkeiten zu erfragen.
  • Für die Vertretung von Beamt*innen kommen Tarifbeschäftigte in Frage.