§ 17 Schutzbestimmungen
(1) Macht ein Prüfling glaubhaft, dass er nicht in der Lage ist (z. B. wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung), Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so soll er die Prüfungsleistungen in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbringen können. Dazu muss ein ärztliches Attest im Original vorgelegt werden. Die Vorlage einer Kopie ist nicht ausreichend. Die Entscheidung trifft das Promotionskomitee.
(2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumen von Prüfungen sowie für den Freiversuch und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten die Krankheit und dazu notwendige alleinige Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner.
(3) Durch werdende Mütter dürfen keine Prüfungs- oder Studienleistungen erbracht werden, soweit hierdurch nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind. Durch werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und in den ersten acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) keine Prüfungs- oder Studienleistungen erbracht werden, es sei denn, dass sie sich zur
Erbringung der entsprechenden Leistung ausdrücklich schriftlich bereit erklären; diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Werdende Mütter dürfen keine Prüfungs- oder Studienleistungen erbringen, die einer schweren körperlichen Arbeit oder einer Mehrarbeit im Sinne der §§ 4 bzw. 8 MuSchG entsprechen. 4Werdende und stillende Mütter dürfen Prüfungs- oder Studienleistungen nicht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen erbringen.
(4) Studierende mit einem Kind
(a) des Ehegatten oder Lebenspartners,
(b) für das ihnen die Personensorge zusteht,
(c) das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben, oder
(d) für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit oder im besonderen Härtefall des § 1 Abs. 5 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit Erziehungsgeld beziehen können, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen, entsprechend den Vorschriften der §§ 15 und 16 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit haben Anspruch auf Elternzeit.
(5) Aus der Beachtung dieser Vorschriften dürfen der Doktorandin oder dem Doktoranden keine Nachteile erwachsen. Die Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 sind durch geeignete Unterlagen, z. B. ärztliche Atteste, Geburtsurkunden, Bescheinigungen des Einwohnermeldeamtes, nachzuweisen.