§5 Zulassungsverfahren
(1) Die Dekanin/der Dekan legt die Termine für die Promotion fest, mindestens einen je Semester, durch Bekanntgabe des Abschlußtermins der mündlichen Prüfung.
(2) Das schriftliche Gesuch um Zulassung zur Promotionsprüfung mit Angabe der Prüfungsfächer und Vorschlag der Referentinnen/Referenten und Prüferinnen/Prüfer muß bei der Dekanin/dem Dekan der Fakultät spätestens sieben Wochen vor dem Abschlußtermin für die mündlichen Prüfungen eingereicht sein, an denen die Doktorandin/der Doktorand teilzunehmen beabsichtigt.
(3) Dem Gesuch sind beizufügen:
1. Die Dissertation in drei Exemplaren.
2. Eine Zusammenfassung der Dissertation in zweifacher Ausfertigung.
3. Ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsganges.
4. Zwei Lichtbilder.
5. Zeugnisse und Nachweis der Bewerberin/des Bewerbers gemäß § 4 Nr. 1, dazu die Abgangszeugnisse der Hochschulen/Fachhochschulen, an denen die Bewerberin/der Bewerber studiert hat, gegebenenfalls Bescheinigungen über die Anerkennungen und Befreiungen durch den Fakultätsrat gemäß § 4 Nr. 2 und Nr. 3.
6. Eine Erklärung darüber, ob und wo die Bewerberin/der Bewerber sich anderwärts um einen Doktorgrad beworben hat.
7. Eine Versicherung, daß die Dissertation selbständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt worden ist.
8. Gegebenenfalls die Genehmigung für Ausnahmen bei der Wahl der Nebenfachprüfungen. Zeugnisse können in Form beglaubigter Kopien vorgelegt werden.
(4) Die Doktorandin/der Doktorand erhält über die Zulassung eine schriftliche Bestätigung. Im Falle einer Nichtzulassung erhält die Doktorandin/der Doktorand einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung.