§3 Durchführende Organe
(1) Der Fakultätsrat und seine Vorsitzende/sein Vorsitzender, die Dekanin/der Dekan, sind für die ordnungsgemäße Abwicklung der Promotion und die Einhaltung der Bestimmungen der Promotionsordnung zuständig.
(2) Bei Zulassungsentscheidungen haben nur die promovierten Mitglieder des Fakultätsrates Stimmrecht.
(3) Die Dekanin/der Dekan führt die Promotionsakten und übernimmt die ihr/ihm durch diese Promotionsordnung zugewiesenen Amtsaufgaben. Auf Antrag der Doktorandin/des Doktoranden (Anlage 1) benennt die Dekanin/der Dekan mindestens ein Jahr vor dem gemäß § 5(2) zu stellenden Zulassungsantrag zur Promotionsprüfung die Referentin/den Referenten und die Korreferentin/den Korreferenten für die Dissertation. Sie/er setzt bei der Zulassung der Doktorandin/ des Doktoranden zur Promotionsprüfung die Prüfungskommission ein und leitet sie.
(4) Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Mitglieder der Prüfungskommission sind
- die Referentin/der Referent
- die Korreferentin(nen)/der (die) Korreferent(en) sowie
- die für die mündlichen Prüfungen eingesetzten Prüferinnen/Prüfer.
Referentin/Referent und Korreferentin/Korreferent sollen nicht das gleiche Lehrgebiet im selben Institut vertreten.
Zu Referentinnen/Referenten oder Korreferentinnen/Korreferenten können bestellt werden:
- Alle Universitäts- und außerplanmäßigen Professorinnen/Professoren, die Mitglieder der Fakultät für Agrarwissenschaften sind.
- Alle entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Universitätsprofessorinnen/-professoren der Fakultät für Agrarwissenschaften.
- Ehemalige Universitätsprofessorinnen/-professoren der Fakultät für Agrarwissenschaften, welche die Hochschule gewechselt haben, bis zwei Jahre nach ihrem Ausscheiden.
- Auf Antrag einer fachzuständigen Universitätsprofessorin/eines fachzuständigen Universitätsprofessors der Fakultät für Agrarwissenschaften mit Genehmigung des Fakultätsrates alle außerplanmäßigen Professorinnen/Professoren, die Angehörige der Fakultät sind, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller das Korreferat übernehmen muß.
Zu Korreferentinnen/Korreferenten können ferner bestellt werden:
- Habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die Mitglieder der Fakultät für Agrarwissenschaften sind.
- Universitätsprofessorinnen/-professoren, Honorarprofessorinnen/-professoren oder habilitierte Mitglieder der Universität Göttingen oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule.
Als Nebenfachprüferinnen/-prüfer können durch Beschluß des Fakultätsrates auch Professorinnen/Professoren und Habilitierte bestellt werden, die an der Fakultät für Agrarwissenschaften ein Fach durch Lehrauftrag vertreten.