§13 Vollzug der Promotion
Die Promotion wird durch die Aushändigung des Doktor-Diploms gemäß Anlage 3 vollzogen, sobald die Veröffentlichung der Dissertation gemäß § 12 erfolgt ist. Mit der Aushändigung des Diploms beginnt das Recht, den Doktorgrad zu führen. Als Promotionsdatum gilt der Tag der bestandenen mündlichen Prüfung.