§11 Nichtbestehen, Wiederholen
(1) Mit der Ablehnung der Dissertation ist das Promotionsverfahren beendet. Die abgelehnte Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten des Dekanates. Von der Ablehnung werden alle Universitäten im Gültigkeitsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland benachrichtigt, an denen eine Wiederverwendung der Arbeit in Betracht käme.
(2) Wird der Termin für eine mündliche Prüfung ohne Begründung, im Krankheitsfalle ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes, versäumt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das gleiche gilt, wenn die Doktorandin/der Doktorand die mündliche Prüfung abbricht.
(3) Ist die mündliche Prüfung im Hauptfach oder sind die Prüfungen in beiden Nebenfächern mit "ungenügend" benotet worden, so gilt die ganze mündliche Prüfung als nicht bestanden.
(4) Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Promotionsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Ist die ganze mündliche Prüfung bzw. die mündliche Prüfung in einem Nebenfach nicht bestanden, so darf die ganze Prüfung bzw. die Nebenfachprüfung innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden.