§ 8 Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der zu Prüfende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Thema und Aufgabenstellung der Masterarbeit müssen dem Prüfungszweck (§ 1 Abs. 2) und der Bearbeitungszeit nach Abs. 5 entsprechen. Die Art der Aufgabe und die Aufgabenstellung müssen mit der Ausgabe des Themas festliegen.
(2) Die Masterarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen zu Prüfenden muss auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein und den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen.
(3) Das Thema der Masterarbeit kann von jeder Professorin und jedem Professor dieser Fakultät festgelegt werden. Es kann auch von anderen Prüfenden festgelegt werden; in diesem Fall muss die oder der Zweitprüfende Mitglied der Hochschullehrergruppe dieser Fakultät sein. Andere Prüfende sind insbesondere
a) Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren,
b) außerplanmäßige Professorinnen und Professoren,
c) Vertretungsprofessorinnen und Vertretungsprofessoren,
d) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
e) Privatdozentinnen und Privatdozenten,
f) Lehrbeauftragte,
g) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,
h) wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie akademische Räte,
i) promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
j) Emeriti.
(4) Das Thema wird von der oder dem Erstprüfenden nach Anhörung der oder des zu Prüfenden festgelegt. Auf Antrag sorgt die Prüfungskommission dafür, dass die oder der zu Prüfende rechtzeitig ein Thema erhält. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitz der Prüfungskommission; die Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas werden die oder der Prüfende, die oder der das Thema festgelegt hat (Erstprüfende oder Erstprüfender), und die oder der Zweitprüfende auf Vorschlag der oder des Studierenden bestellt. Während der Anfertigung der Arbeit wird die oder der zu Prüfende von der oder dem Erstprüfenden betreut.
(5) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Masterarbeit beträgt 26 Wochen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zehn Wochen der Bearbeitungszeit nach Satz 1 zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag an die Prüfungskommission die Bearbeitungszeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausnahmsweise bis zur Gesamtdauer von 30 Wochen verlängert werden. Wird als wichtiger Grund eine Krankheit angegeben, so ist diese unverzüglich anzuzeigen und durch ein ärztliches Attest zu belegen. Werden Fristen überschritten, ohne dass ein wichtiger Grund nach Satz 2 vorliegt, so gilt die Masterarbeit als mit “nicht ausreichend“ bewertet; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Satz 2 wird ein neues Thema ausgegeben.
(6) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die oder der zu Prüfende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(7) Die Masterarbeit ist fristgemäß bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
(8) Die Arbeit ist in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Abgabe durch beide Prüfende nach § 11 APO mit einer schriftlichen Begründung gemäß §15 Abs. 7 APO zu bewerten.