§ 6 Formen der Prüfungsleistungen
(1) Die Modulprüfungen im Master-Studiengang finden studienbegleitend statt. Sie können lehrveranstaltungsbegleitend ausgestaltet sein. Eine Modulprüfung kann aus Teilprüfungen bestehen, die Modulprüfungsergebnisse werden den Studierenden im Online-Prüfungssystem AGROPAG zugänglich gemacht.
(2) Modulprüfungen können als:
a) mündliche Prüfung,
b) Klausur,
c) Hausarbeit,
d) Präsentation und Referat oder Korreferat,
e) praktische Prüfung,
f) Projektarbeit
ausgestaltet sein.
Die Prüfungsleistungen nach Satz 1 d) finden in der Regel lehrveranstaltungsbegleitend statt. Die Prüfungen nach Satz 1 e) und f) können auch in Form einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung wiederholt werden.
(3) Prüfungsleistungen können von mehreren zu prüfenden Personen gemeinsam erbracht werden, sofern der jeweilige Beitrag erkennbar ist, objektiv abgegrenzt und eigenständig bewertet werden kann.
(4) Form und Umfang der Modulprüfung sind im Modulkatalog festgelegt. Form und Umfang der Modulprüfungen müssen vom Fakultätsrat der zuständigen Fakultät beschlossen werden und sind den Studierenden zu Beginn des Semesters, in dem die Lehrveranstaltungen des Moduls beginnen, bekannt zu geben.
(5) Durch mündliche Prüfungsleistungen in einem Prüfungsgespräch soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern oder vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. Vor der Festsetzung der Note beraten die Prüferinnen und Prüfer über die Notengebung. Die Beisitzerin oder der Beisitzer ist vor der Notenfestsetzung anzuhören. Die Note muss der oder dem Geprüften im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt und die Notengebung begründet werden. Die Dauer mündlicher Prüfungen beträgt je zu prüfender Person circa 25 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände und die Bewertung der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
(6) Durch eine Klausur soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie unter Aufsicht in begrenzter Zeit mit den gängigen Methoden des Fachgebietes Aufgaben lösen und Probleme bearbeiten kann. Die Dauer einer Klausur beträgt 90 Minuten.
(7) In einer eigenständigen Hausarbeit soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie sich nach kurzer fachlicher Einweisung innerhalb begrenzter Zeit in ein Problemfeld selbständig einarbeiten kann, dort mit den gängigen Methoden des Fachgebietes ein Thema eigenständig bearbeiten und die Resultate in angemessener schriftlicher Form darstellen kann. Die Fragestellung soll so angelegt sein, dass die Bearbeitungszeit sechs Wochen nicht überschreitet. Der Umfang einer Hausarbeit beträgt 15-20 Seiten. In geeigneten Fällen können die erarbeiteten Lösungen in einer für die berufliche Tätigkeit typischen Weise mündlich erläutert werden.
(8) Durch ein Referat bzw. Korreferat oder eine Präsentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit mit den gängigen Methoden des Fachgebietes ein Thema oder ein Problem angemessen bearbeiten kann und in der Lage ist, das Erarbeitete überzeugend vorzustellen und mit einem sachkundigen Publikum zu diskutieren (Vortrag). Zusätzlich kann in einem Referat die eigenständige schriftliche Auseinandersetzung mit der Themen- oder Problemstellung verlangt werden. Ein Korreferat leitet in die kritische Diskussion eines Referates durch Inhaltsangabe, Kritik und Diskussionspunkte ein. Neben der fachlichen Leistung ist auch die Präsentationsform zu bewerten. Über die Präsentation ist ein Protokoll anzufertigen.
(9) Eine praktische Modulprüfung besteht aus einer Reihe von praktischen Übungen, Versuchen oder Programmieraufgaben mit schriftlichen Ausarbeitungen (z. B. Versuchsprotokolle). Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll vier Wochen nicht überschreiten.
(10) In einer Projektarbeit soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie die selbständige Bearbeitung einer komplexen Problemstellung, in der auf Basis wissenschaftlicher Methoden eigenständig Lösungswege erarbeitet werden, beherrscht. Es kann sich hierbei um Fallstudien, empirische Untersuchungen oder ähnliche Aufgabenstellungen handeln. Die zu prüfende Person stellt die Ergebnisse in der Regel durch mündliche Präsentation oder schriftliche Ausarbeitung dar.
(11) Eine Modulprüfung kann aus bis zu drei Teilmodulprüfungen bestehen und wird gemäß § 16 Abs. 3 und 4 APO bewertet.