§ 6 Betreuende, Prüfungsberechtigte und Beisitzende
(1) Die Betreuung der Studierenden obliegt einer Betreuerin oder einem Betreuer sowie einer Mitbetreuerin oder einem Mitbetreuer. Die erste Betreuerin oder der erste Betreuer ist die Themenstellerin oder der Themensteller des Dissertationsthemas. Diese müssen zur Prüfung von Dissertationen berechtigt sein. Die Betreuenden werden von der Studienkommission bestellt.
(2) Berechtigt zu Prüfungen von Dissertationen sind die aktiv an der Ausbildung im Promotionsstudiengang mitwirkenden Dozentinnen und Dozenten der am Studiengang beteiligten Einrichtungen. Dozentinnen und Dozenten im Sinne dieser Ordnung sind habilitierte Personen an den beteiligten Einrichtungen, diesen durch ein Berufungsverfahren oder ein äquivalentes Verfahren mindestens gleichgestellte Personen sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, und zwar auch, soweit sie bereits entpflichtet sind oder sich im Ruhestand befinden. Die Studienkommission kann auf begründeten Antrag durch die Doktorandin oder durch den Doktoranden auch Personen anderer Fakultäten, Hochschulen oder außerhochschulischen Forschungseinrichtungen mit entsprechenden Qualifikationen als Betreuerin
oder Betreuer zulassen.
(3) Eine Betreuerin oder ein Betreuer muss hauptamtliche Professorin oder hauptamtlicher Professor der Fakultät für Agrarwissenschaften sein. Sie oder er legt das Dissertationsthema fest.