§ 5 Studienbeginn, Studiendauer
(1) Der Studienplan basiert auf einem Studienanfang jeweils im Wintersemester.
(2) Die Regelstudienzeit ist die Zeit, in der das Studium durchgeführt und abgeschlossen werden sollte. Sie beträgt bis zum Abschluss der Masterprüfung vier Semester.