§ 4 Art und Umfang der Masterprüfung
(1) Die Masterprüfung besteht aus
a) den Modulprüfungen und
b) der Masterarbeit mit dem Kolloquium.
Sie kann in einem der fünf Studienschwerpunkte Agribusiness, Nutzpflanzenwissenschaften, Nutztierwissenschaften, Ressourcenmanagement sowie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaus abgelegt werden. Die Studierenden müssen einen der fünf Studienschwerpunkte wählen und ihre Wahl dem Prüfungsamt mit der Meldung zur ersten Modulprüfung schriftlich anzeigen.
(2) Die Modulprüfungen bestehen aus:
a) 5 Wahlpflichtmodulen zu je 6 Credits,
b) 5 Wahlmodulen zu je 6 Credits aus dem Lehrangebot des gewählten Studienschwerpunktes und
c) 5 Wahlmodulen zu je 6 Credits aus dem gesamten Studienangebot eines agrarwissenschaftlichen oder verwandten Master-Studienganges.
Die Zulassung von Modulen verwandter Masterstudiengänge erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden durch die Prüfungskommission. Für den Antrag ist eine schriftliche Stellungnahme der Mentorin oder des Mentors (§ 20) über die Modulwahl vorzulegen.
(3) Die Masterarbeit wird mit 24 Credits und das Kolloquium zur Masterarbeit mit 6 Credits bewertet.
(4) Im Falle der Anfertigung einer Masterarbeit im Ausland reduziert sich die Zahl der Wahlmodule um 5. Dafür ist ein Vorbereitungskolloquium, ein Durchführungskolloquium zum praktischen Teil der Arbeit und ein Abschlusskolloquium zur Feldforschung durchzuführen. Jedes dieser Kolloquien besteht aus einem halbstündigen Vortrag mit anschließender Diskussion und dauert maximal 60 Minuten. Es wird von den Betreuern der Arbeit abgenommen und bewertet. Für jedes Kolloquium werden 10 Credits vergeben. Die Kolloquien sind hochschulöffentlich und werden in den Prüfungsperioden gemäß § 14 abgehalten.
(5) Im Rahmen der Masterprüfung sollen die Studierenden auch die Befähigung nachweisen, selbständig und im Zusammenwirken mit anderen Personen wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen sowie deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen. Hierzu werden geeignete Arten von Prüfungsleistungen in Form einer Gruppenarbeit zugelassen. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen zu Prüfenden muss die an die Prüfung zu stellenden Anforderungen erfüllen sowie als individuelle Prüfungsleistung auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein.