§ 16 Masterarbeit
(1) In der Masterarbeit ist ein Problem aus den Agrarwissenschaften selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen.
(2) Die Masterarbeit ist so zu bemessen, dass ihre Anfertigung in 26 Wochen bewältigt werden kann. Eine Verlängerung der Anfertigungszeit um vier Wochen ist auf Antrag an die Prüfungskommission möglich, falls für die Verzögerung Gründe angeführt werden, welche die Kandidatin oder der Kandidat nicht zu vertreten hat. Die Frist beginnt mit der Anmeldung der Masterarbeit, in der Regel mit dem Tag, an dem das Thema vom Erstprüfenden ausgegeben und mit Datumsvermerk in der Prüfungsakte festgehalten wird. Die Masterarbeit kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Auf begründeten Antrag kann eine der anderen Amtssprachen der EU zugelassen werden.
(3) Bei der Anmeldung der Masterarbeit sind zu nennen:
· das Thema und die gewählte Sprache der Masterarbeit;
· die Prüfenden (Referentin oder Referent und Korreferentin oder Korreferent) der Masterarbeit;
· der Studienschwerpunkt, der die Masterarbeit zuzuordnen ist.
(4) Die Masterarbeit kann einmal wiederholt werden, wenn sie mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde oder gilt. Das neue Thema wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Bewertung der ersten Arbeit ausgegeben.