Verfahren Nachteilsausgleich - Wie funktioniert die Beantragung?
Den Antrag stellen Sie formlos bei der zuständigen Prüfungskommission. Die Prüfungskommission erreichen Sie über das Prüfungsamt Ihrer Fakultät. Für Prüfungen im Bereich Schlüsselkompetenzen, ist das Prüfungsamt der ZESS zuständig. Der Antrag sollte beinhalten:
- Eine kurze Darstellung der Vereinbarkeitsherausforderungen und deren Auswirkungen auf Studien- und Prüfungsleistungen,
- eine Aussage dazu, welche Modifikation der Studien- oder Prüfungsleistung aus Ihrer Sicht erforderlich wäre, um die Auswirkungen zu kompensieren sowie
- einen passenden Nachweis (bspw. eine ärztliche Bescheinigung, eine Geburtsurkunde oder einen Bescheid der Pflegekasse).
Stellen Sie den entsprechenden Antrag so frühzeitig wie möglich vor Antritt der Studien- oder Prüfungsleistung. Anträge auf Verlängerung von Prüfungsfristen müssen vor Ablauf der jeweiligen Frist gestellt werden. Ist Anwesenheitsplicht Bestandteil der Prüfungsleistung und befürchten Sie auf Grund von vermehrten Betreuungsausfällen, längerfristige Erkrankungen des Kindes oder dem Pflegebedarf von nahen Angehörigen, die Anwesenheitsquote nicht erfüllen zu können, stellen Sie am Anfang des Semesters einen Antrag auf einen Nachteilsausgleich. Unvorhersehbare Bedarfe (bspw. akute Erkrankung des Kindes, Betreuungsausfall, der weniger als 24 Std. vor der Prüfungsleistung angekündigt wird oder eine plötzlich eintretende Pflegesituation) sind nicht durch den Nachteilsausgleich geregelt. Das Verfahren bei akuten, kurzfristigen Erkrankungen von Ihnen und Ihren nahen Angehörigen ist in §18 Abs. 2 Satz 4 ff. in Kombination mit §21 Abs. 2 APO festgelegt. Achtung: §21 Abs. 2 APO setzt voraus, dass in der Situation keine andere Betreuung für die erkrankte angehörige Person zur Verfügung steht.
Die Prüfungskommission entscheidet zeitnah über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis der Entscheidung (inkl. Begründung) mit. Sollten Sie mit der Entscheidung der Prüfungskommission nicht einverstanden sein, können Sie sich an den FamilienService wenden. Ein Widerspruch gegen diese Entscheidung ist nicht möglich. In der Beratung kann erörtert werden, ob ein neuer, modifizierter Antrag zielführend ist.
Für einen Nachteilsausgleich bei Prüfungen und Studienleistungen aufgrund von Behinderungen oder chronischen Erkrankungen nutzen Sie bitte das Informationsangebot der Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen.