Reisekosten
Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen grundsätzlich – Ausnahme: Professorinnen und Professoren nur für den Fall der Geltendmachung von Kosten – schriftlich angeordnet oder genehmigt werden. Nach erfolgter Dienstreise sind die hierfür entstandenen Reisekosten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Dienstreise bei der zuständigen Stelle abzurechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Abschlag gewährt werden.
Reisen sogenannter Betriebsfremder werden nach den Regelungen der Reisekosten-Richtlinie für Eingeladene und Entsendete abgerechnet.
Weitergehende Informationen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Formulare und Hinweisblätter finden Sie im
Mitarbeiterportal