Arbeiten in Deutschland - Nebenjob

Die Möglichkeiten, neben dem Studium zu arbeiten, sind zahlreich. Eine Tätigkeit an der Universität, die in einem inhaltlichen Bezug zum Studium steht, ist oft die beste Option. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit ist aber nicht daran gebunden. Studierende arbeiten regelmäßig für Unternehmen der Umgebung, auch in Cafés, Bars oder Restaurants, in Hotels oder der Gebäudereinigung. Achten Sie jedoch unbedingt darauf, dass Ihnen ein gültiger Arbeitsvertrag vorliegt und dass die Aufnahme der Beschäftigung nicht gegen die Auflagen Ihrer Aufenthaltserlaubnis verstößt!

In der Regel sind Deutschkenntnisse zwingend erforderlich. Jobs, für die Englischkenntnisse ausreichen, sind selten. Wollen Sie Ihr Studium durch studentische Nebenjobs finanzieren, empfehlen wir dringend den Erwerb von Deutschkenntnissen. Das Lektorat Deutsch als Fremdsprache bietet Deutschkenntnisse an, die Studierenden aller Fächer und Abschlussniveaus kostenlos zugänglich sind.

Ausschreibungen studentischer Nebenjobs werden u.a. hier veröffentlicht:

Bewerbungsunterlagen sollten ansprechend gestaltet sein und gewissen Konventionen folgen, egal, ob es sich um eine Bewerbung für einen regulären Job nach dem Studium oder für einen studentischen Nebenjob handelt. Hinweise und Tipps zur Gestaltung der Bewerbung bieten die folgenden Quellen:

Typische Fehler beim Bewerbungsschreiben vermeiden:

Weiterführende Unterstützung beim Schreiben der Bewerbung bzw. beim Sichten der Unterlagen kann der StartGuide bieten:

Der Career Service der Universität Göttingen bietet Online-Seminare zum Thema „Bewerbungsunterlagen“ an:

Studierende aus den EU-/EWR-Staaten

Studierende, die aus den EU- und den EWR-Vertragsstaaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie der Schweiz stammen, können in Deutschland arbeiten, ohne dass dafür eine Genehmigung erforderlich wäre.

Studierende, die zum Vollzeitstudium eingeschrieben sind, sind jedoch verpflichtet, sich überwiegend dem Studium zu widmen. Deshalb darf Erwerbstätigkeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche umfassen. In der vorlesungsfreien Zeit ist ggf. eine höhere Stundenzahl erlaubt.

Studierende aus Nicht-EU-Staaten

Auch Studierende aus Nicht-EU-Staaten, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG (Aufenthalt zum Zweck des Studiums) besitzen, dürfen in Deutschland in begrenztem Umfang einen Nebenjob aufnehmen. Auch hier ergibt sich die Begrenzung daraus, dass der Aufenthalt vorrangig dem Studium dienen soll.

Erwerbstätigkeit ist auf 140 volle bzw. 280 halbe Tage (alternativ können Werkstudentenjobs bis zu 20 Stunden/ Woche ausgeübt werden) pro Kalenderjahr beschränkt (Stand 2024). Dabei gilt jeder Arbeitstag mit nicht weniger als vier und nicht mehr als 8 Arbeitsstunden als ganzer Tag, jeder Arbeitstag mit nicht mehr als vier Arbeitsstunden als halber Tag. Relevant sind also nicht die de facto gearbeiteten Stunden, sondern die Zahl der Arbeitstage nach dieser Rechnung – es empfiehlt sich, die Arbeitszeit so zu verteilen, dass die erlaubte Anzahl an Tagen so gut wie möglich ausgenutzt wird. Grundsätzlich empfehlen wir stets, bei der Ausländerbehörde um Auskunft zu bitten.

Von dieser 140-/280-Tage-Regelung sind alle studentischen Nebentätigkeiten, die an der Universität ausgeübt werden ausgenommen sowie Pflicht-Praktika, die im Rahmen des Studiums absolviert werden müssen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechperson in der Personalabteilung.

Freiwillige Praktika hingegen, fallen wiederum unter die 140-/280-Tage-Regelung und bedürfen somit der Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn sie die Anzahl der vorgegebenen Tage übersteigen.

Sollte eine längerfristige Beschäftigung geplant sein, die über die 140-/280-Tage-Regelung hinausreicht, muss in jedem Fall die Ausländerbehörde kontaktiert werden. Für die Prüfung legen Sie bitte ein konkretes Stellenangebot vor.

Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist grundsätzlich nicht gestattet und kann zum Verlust des Aufenthaltstitels führen. Einzelfälle können von der Ausländerbehörde genehmigt werden, wenn der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit eng begrenzt bleibt und auch ein Bezug zum Studium besteht. Wir empfehlen immer die Rücksprache mit der Ausländerbehörde, bevor die selbständige Tätigkeit aufgenommen wird.

Für Nicht-EU-Bürger*innen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach einem anderen Paragraphen erhalten haben, können andere Regelungen gelten. Hier kann die Ausländerbehörde Auskunft geben.

Informations- und Meldepflichten

Arbeitnehmer*innen sind grundsätzlich dazu verpflichtet Ihren Arbeitgeber*innen alle relevanten und aktuellen Informationen (z.B. Änderung von Name, Anschrift, Familienstatus, Studierendenstatus, Aufnahme weiterer Jobs etc.) zukommen zu lassen.

Werkstudent*innen

Studierende, die neben dem Studium einer abhängigen Beschäftigung nachgehen und nicht geringfügig beschäftigt sind, also mehr als 538€ verdienen, werden als Werkstudent*innen bezeichnet (Stand 2024). Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier.

Mini-Jobs

Mini-Jobs sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Geringfügig beschäftigt bedeutet, dass es eine bestimmte Verdienstgrenze oder eine bestimmte Zeitgrenze gibt.

Die Höhe der Verdienstgrenze beträgt 538€ (Stand 2024). Diese Verdienstgrenze kann in einzelnen Monaten, aber nicht im Durchschnitt eines Kalenderjahres überschritten werden. Eine unvorhergesehene Überschreitung der Grenze von 538€ brutto in bis zu drei Monaten ist in der Regel unproblematisch (Stand 2024). Dies ist jedoch individuell mit dem*der Arbeitergeber*in abzusprechen.

Arbeitnehmer*innen in Mini-Jobs zahlen in der Regel keine Sozialabgaben, außer einem geringen Beitrag zur Rentenversicherung. Von der Rentenversicherungspflicht können sich Arbeitnehmer*innen in Mini-Jobs befreien lassen. Ist die Entscheidung der Befreiung einmal getroffen, ist sie bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bindend. Lassen Sie sich daher zum Thema Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beraten, v.a. im Hinblick auf einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland. Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier und hier.

Midi-Jobs

Bei einem Midi-Job verdient man mehr als 538€ und weniger als 2000€ (inklusive Einmalzahlungen etc.) im Monat (Stand 2024). Jährlich wiederkehrende Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld fließen in die Berechnung mit ein.

Midi-Jobs sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtige Jobs, jedoch gelten reduzierte Beitragssätze für die Beiträge zur Sozialversicherung. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge steigt mit steigendem Einkommen. Ab einem Einkommen von 2000 € fallen dann schließlich volle Sozialversicherungsbeiträge an.

Das Einkommen aus Midi-Jobs ist steuerpflichtig. Die Höhe der Steuerlast ergibt sich aus der individuellen Steuerklasse.

Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier und hier.

Steuerpflichtig ist jeder, der in Deutschland Einkommen erwirtschaftet. Daher gilt dies für internationale Studierende ebenso wie für Deutsche. Steuerpflichtig sind alle Einkünfte aus Arbeit und Vermögen. Wer also solche Einkünfte erzielt, ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt die Höhe mitzuteilen und die anfallende Einkommensteuer zu zahlen. Wir bieten Ihnen unten eine sehr vereinfachte Übersicht an. Sie sollten sich aber selbständig hier ausführlich zum Thema Steuern informieren.

Steuerklassen

Die Höhe der Einkommenssteuer richtet sich nach der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens und danach, in welche Steuerklasse man eingruppiert ist. Die Eingruppierung der Steuerklassen ist i.d.R. abhängig vom Familienstand. Die Eingruppierung erfolgt automatisch seitens der Personalabteilung des Unternehmens in dem Sie angestellt sind. Daher ist es wichtig, eventuelle Änderungen zum Familienstand etc. dort anzugeben.

Der Steuerrechner bietet einen groben Rechner der Steuerbelastung: Steuerrechner

Hier finden Sie einen weiteren Steuer-Rechner in vielen verschiedenen Sprachen.

Steuerfreies Einkommen

In Deutschland gibt es einen sogenannten Steuerfreibetrag. Dieser beträgt aktuell 11.784 Euro (Stand 2024). Lediglich der Betrag, der über den Freibetrag hinausgeht wird versteuert.

Steuererklärung

Liegt das Einkommen unter dem o.g. Steuerfreibetrag wird bei abhängiger Beschäftigung in der Regel keine Steuer abgeführt. Somit muss i.d.R. auch keine Steuererklärung angefertigt werden.

Wenn über das Jahr jedoch Steuern abgeführt wurden, können über das Einreichen einer Steuererklärung zu viel gezahlte Steuern zurückgefordert werden.

Bei der Erstellung der Steuererklärung können sogenannte Werbungskosten und weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit über das laufende Jahr angefallen sind, die Höhe des zu versteuernden Einkommens mindern. Hier sind einige Beispiele für mögliche steuermindernde Kosten:

  • Arbeitsmittel oder Fachliteratur
  • Büromöbel
  • Fahrtkosten
  • Laptop
  • Studiengebühren
  • etc.

Alle Angaben werden vom Finanzamt geprüft. Erst wenn das Finanzamt die Kosten anerkennt, werden sie tatsächlich bei der Berechnung der Steuerlast berücksichtigt.

Eine Steuererklärung kann selbstständig über das Online-Portal vom Finanzamt (ELSTER) erstellt werden.

Unterstützung bei der Erstellung einer Steuererklärung leisten etwa Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater. Diese Unterstützung ist in der Regel kostenpflichtig.

Weiterführende Informationen zur Erstellung einer Steuererklärung, inklusive Veranschaulichung über ein Video erhalten Sie hier.

Dokumente für die Einstellung
  • Woher bekomme ich meine Sozialversicherungsnummer?
  • Von der Rentenversicherung: kostenfreie Servicetelefonnummer 0800-1000 4800 oder von der zuständigen Krankenversicherung.

  • Woher bekomme ich meine Steuer-ID-(Identifikations)-Nummer?
  • Nach Ihrer Anmeldung beim Einwohnermeldeamt erhalten Sie ein Schreiben vom Finanzamt per Post, in dem Ihnen die Steuer-ID-Nummer mitgeteilt wird.

  • Woher bekomme ich meine Krankenversicherungsbescheinigung?
  • Von der Krankenkasse.

  • Woher bekomme ich meinen Rentenversicherungs-Ausweis (auch Sozialversicherungsausweis genannt) mit der Rentenversicherungs-Nummer?
  • Vom zuständigen Rentenversicherungsträger.

  • Woher bekomme ich mein Polizeiliches Führungszeugnis?
  • Über das Terminportal der Stadt Göttingen.

  • Was ist ein Gesundheitszeugnis und woher bekomme ich es?
  • Wenn Sie im Lebensmittelbereich arbeiten und bei der Zubereitung von Speisen direkt in Kontakt mit Lebensmitteln stehen, brauchen Sie zwingend ein Gesundheitszeugnis. Sie werden von Ihrem zukünftigen Arbeitgeber bei der Einstellung darüber informiert, sofern das Dokument notwendig sein sollte. Sie erhalten das Gesundheitszeugnis bei der Stadt Göttingen. Über das Terminportal der Stadt Göttingen können Sie für die Beantragung einen Termin machen.

Einkommen
  • Was ist der Mindestlohn?
  • In Deutschland gilt ein flächendeckender Mindestlohn für alle Branchen. Er wird jährlich angepasst: Seit 1. Januar 2024 gilt ein Mindestlohn von 12,41 Euro. Für Praktika können abweichende Regelungen gelten.

  • Gibt es eine Begrenzung des Einkommens?
  • Nein, es gibt keine Begrenzung hinsichtlich der Höhe Ihres Einkommens. Die Höhe Ihres Einkommens bestimmt jedoch die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge und auch eventueller Steuern, die anfallen können. Bitte beachten Sie etwaige Begrenzungen, die Ihre Aufenthaltserlaubnis auflegt.

Anstellung an der Universität
  • Was ist eine SHK oder ein HiWi?
  • Die Abkürzung SHK steht für studentische Hilfskraft, die Abkürzung HiWi steht für Wissenschaftliche Hilfskraft. In beiden Fällen handelt es sich um studentische Beschäftigungen, die in Teilzeit neben dem Studium wahrgenommen werden können.

  • Darf ich mehrere Mini-Jobs haben?
  • Ja, es ist möglich, mehrere Mini-Jobs gleichzeitig zu haben. Sollte die Summe der Einkünfte addiert weniger als 538€ ergeben, werden alle Jobs weiterhin als Mini-Jobs geführt. Sollten die Einkünfte addiert mehr als 538€ ergeben, werden die Tätigkeiten nicht mehr als Mini-Jobs gewertet, sondern als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier.

  • Muss ich jede weitere Beschäftigung oder ein Praktikum (außerhalb der Universität) der Personalabteilung mitteilen?
  • Ja. Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber eine Mitteilungspflicht über gleichzeitig ausgeübte weitere Tätigkeiten und Vorbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern außerhalb der Universität. Diese Angaben werden zur korrekten Festsetzung der Sozialversicherungspflicht benötigt. Daneben können Sie für die Feststellung der Lohnsteuerklasse erklären, welcher Ihrer Arbeitgeber der „Hauptarbeitgeber“ sein soll. Bei allen anderen Arbeitgebern erfolgt der Lohnsteuerabzug daraufhin nach Lohnsteuerklasse „sechs“.



Kontakt:

Abteilung Göttingen International
Incoming Office

Von-Siebold-Straße 2
37075 Göttingen

Persönliche Sprechstunden:
Mo 10-12 Uhr und Mi 14-16 Uhr
Hinweis: Die persönlichen Sprechstunden am Montag, den 02.12.24 und Montag, den 09.12.24 finden nicht statt.

Hotline-Internationale Studierende und Bewerber*innen

+49 551/39 27777


Telefonische Sprechstunden:
Mo 13-16 Uhr und Di-Fr 9-12 Uhr

Kontakt


Lageplan


Find us on Facebook