Befristung zur Qualifizierung (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG)
Sind Sie nach § 2 Abs. 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes eingestellt, dient die Stelle Ihrer wissenschaftlichen Qualifizierung. Wissenschaftliches Personal, das zur Qualifizierung befristet beschäftigt ist, soll bis zu einer Dauer von 6 Jahren vor der Promotion und 6 Jahre nach der Promotion die angestrebte Qualifizierung zum Abschluss bringen.
Bei Beurlaubung aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit besteht ein Anspruch auf Verlängerung des Arbeitsvertrages (gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3). D.h. die restliche Laufzeit des Vertrages setzt während der Beurlaubungszeit aus und wird an das Ende der Beurlaubungszeit angehängt. Wird während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet, läuft der Vertrag weiter, verlängert sich aber um die nicht gearbeitete Zeit.
Wichtig: Die Verlängerung des Vertrages läuft nicht automatisch, sondern muss formlos (per Mail) in der Personalabteilung beantragt werden. In der Regel werden Sie über die Verlängerungsoption von der Personalabteilung informiert. Falls nicht, wenden Sie sich an die*den für Sie zuständige*n Personalsachbearbeiter*in.
Darüber hinaus kann die höchstzulässige Beschäftigungsdauer von 12 Jahren für wissenschaftliches Personal in der Qualifizierungsphase verlängert werden (Familienpolitische Komponente gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3), wenn währenddessen eines oder mehrere Kinder unter 18 Jahren zu betreuen sind. Pro Kind erweitert sich die zulässige Befristungsdauer um bis zu zwei Jahren. Dies gibt den Hochschulen die Möglichkeit, die befristete Beschäftigung um einen weiteren Zeitraum zu verlängern. Eine automatische Vertragsverlängerung erfolgt daraus aber nicht; hierzu ist ein Einverständnis beider Vertragsparteien (Universität/Vorgesetzte*r und Beschäftigte*r) erforderlich. Diese Regelung gilt ebenfalls für Wissenschaftler*innen mit einer schweren chronischen Erkrankung oder Behinderung. Hier kann die Beschäftigungsdauer um max. zwei Jahre verlängert werden.