Familienpflegezeitgesetz
Beschäftigte (auch Beamt*innen) haben im Rahmen des Familienpflegezeitgesetzes den Anspruch, ihre Arbeitszeit bis zu 24 Monate auf bis zu 15 Stunden pro Woche (im Durchschnitt eines Jahres) zu reduzieren, um Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Die Pflegebedürftigkeit der*des Betroffenen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Die Ankündigungsfrist beläuft sich auf 8 Wochen. Ansprechperson ist die* der zuständige Sachbearbeiter*in der Personalabteilung.
Die Dauer der Pflegezeit und der Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je pflegebedürftiger Person (nahe Angehörige) nicht überschreiten. Nach 24 Monaten ist noch eine Freistellung nach § 28 TV-L Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge möglich.