BAföG

Familienverpflichtungen spielen beim BAföG-Bezug eine wichtige Rolle. Wenn Sie ein eigenes Kind unter 10 Jahren erziehen, bekommen Sie einen Kinderbetreuungszuschlag von 130 Euro pro Kind. Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Vollzuschuss gewährt, das bedeutet, dass sich durch den Bezug keine weiteren BAföG-Schulden anhäufen. Betreuungskosten müssen Sie für den Erhalt des Kinderbetreuungszuschlages nicht nachweisen. Der Kinderbetreuungszuschlag wird über Anlage 2 zu Formblatt 1 - Zusatzblatt für den Kinderbetreuungszuschlag beantragt und kann auch als Vollzuschuss bezogen werden, wenn Sie BAföG schon als Bankdarlehen bekommen. Darüber hinaus sollten Sie wissen, dass der Kinderbetreuungszuschlag des BAföGs weder die Beantragung andere Sozialleistungen ausschließt noch zu einer Kürzung anderer Sozialleistungen führt.
Neben einer finanziellen Anerkennung Ihrer Erziehungsarbeit werden im BAföG auch Erziehungszeiten angerechnet. Das bedeutet, das sich die Höchstförderungsdauer auf Antrag verlängert. Sollten Sie einen Antrag auf Verlängerung der Höchstförderungsdauer in Erwägung ziehen, lassen Sie sich bitte vorher beraten. Auf die folgenden „Zeitgutschriften“ haben Sie keinen Rechtsanspruch, Sie müssen darlegen, dass die Kindererziehung der maßgebliche Grund für die Verzögerung im Studium war.
Verlängerung der Höchstförderungsdauer um:


  • für die Schwangerschaft ein Semester
  • für die ersten 5 Lebensjahre jeweils ein Semester pro Lebensjahr
  • für das 6. Und 7. Lebensjahr insgesamt ein Semester
  • für das 8. Bis 10. Lebensjahr insgesamt ein Semester


Die Förderung, die Sie über die eigentliche Höchstförderungsdauer hinaus bekommen, wird als „Zuschuss“ gezahlt, d.h. hierdurch erhöht sich Ihr BAföG-Rückzahlungsbetrag nicht.

Was Sie sonst noch zum Thema BAföG wissen sollten:


  • Unterbrechen Sie Ihr Studium länger als für den Mutterschutz (beispielsweise mit einem Urlaubssemester) besteht ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung kein BAföG-Anspruch mehr. Zuviel erhaltenes BAföG müssen Sie zurückzahlen, andere Sozialleistungen können Sie nicht rückwirkend beantragen. Sollten Sie ein Urlaubsemester in Erwägung ziehen, lassen Sie sich bitte beim BAföG-Amt beraten.

  • Sollten beide Elternteile einen Anspruch auf BAföG haben, kann nur einer von Ihnen den Kinderbetreuungszuschlag oder die Verlängerung der Höchstförderungsdauer bekommen. Bei der Verlängerung der Höchstförderungsdauer können Sie die Zeiten aufteilen (beispielsweise beantragt der eine Elternteil die Verlängerung der Höchstförderungsdauer für die Schwangerschaft, der andere Elternteil die für das erste Lebensjahr).

  • Ihr BAföG-Anspruch kann sich aufgrund der Geburt Ihres Kindes verringern. Viele studierende Eltern sind überrascht, dass sich Ihr BAföG-Satz mit der Geburt des Kindes reduzieren kann. Das liegt an der Tatsache, dass im BAföG ein Mietzuschuss enthalten ist. Durch die Geburt bekommt die Wohnung nun eine*n Bewohner*in mehr, so dass sich der Mietanteil pro Bewohner*in - also auch Ihr eigener - reduziert. Auch wenn Ihr Kind selbstverständlich keine Miete zahlt, zählt für die Bafög-Berechnung die Pro-Kopf-Miete. Ihr Kind hat dafür ggf. einen Anspruch auf eine andere Sozialleistung.

  • Ihr Freibetrag und auch die Einkommensgrenze erhöhen sich. Wenn Sie ein Kind haben, dürfen Sie über mehr Vermögen und Einkommen verfügen, ohne dass sich das negativ auf Ihren Anspruch auswirkt.

  • Auch bei der Rückzahlung Ihres BAföG werden Kinder berücksichtigt, d.h. Sie dürfen mehr Einkommen als Kinderlose haben, wenn Sie sich von der Rückzahlung befreien lassen möchten.



Ansprechpersonen


Studentenwerk Göttingen
Abteilung Studienfinanzierung
Zentralmensa
Platz der Göttinger Sieben 4
37073 Göttingen
E-Mail: bafoeg@studentenwerk-goettingen.de
Die Ansprechperson richtet sich nach Ihrem Studienfach, siehe hier.

FAQ


Leider nicht. Wenn Sie verheiratet sind, wird bei der BAföG-Berechnung das Familieneinkommen und ggf. auch das Einkommen Ihrer Eltern berücksichtigt. D.h. aufgrund von Heirat verbessern sich Ihre Chancen auf BAföG nicht.


Leider nicht. Der Zuschlag ist lediglich für eigene und adoptierte Kinder zu bekommen. Wer die Kinder überwiegend betreut, spielt keine Rolle.


Ja. Allerdings sollten Sie sich keine zu großen Hoffnungen auf Erfolg machen. Das BAföG-Amt wird in solchen Fällen argumentieren, dass die Schwangerschaft nicht der maßgebliche Grund für die Verzögerung im Studienverlauf war.