§ 1 Zweck der Prüfung
(1) Durch die Promotionsprüfung soll festgestellt werden, ob die zu prüfenden Personen vertiefte wissenschaftliche Fragestellungen bearbeiten, Methoden selbständig entwickeln und die gewonnenen Erkenntnisse in die entsprechenden Anwendungsbereiche überführen können.
(2) Für die Aufnahme in den Promotionsstudiengang „Promotionsstudiengang für Agrarwissenschaften in Göttingen (PAG)“ gelten besondere Zugangsvoraussetzungen, welche die „Ordnung über die Feststellung der besonderen Eignung zum Promotionsstudiengang „Promotionsstudiengang für Agrarwissenschaften in Göttingen (PAG)“ regelt.