§ 5 Anrechnung von Studienleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Master-Studiengang Agrarwissenschaften an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsfeststellung angerechnet.
(2) Wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Universitätsstudiengängen im In- und Ausland in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Master-Studienganges Agrarwissenschaften an der Universität Göttingen im wesentlichen entsprechen, können sie nach Feststellung der Gleichwertigkeit angerechnet werden. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für den Zweck der Prüfungen vorzunehmen. Die Prüfungskommission entscheidet über die Gleichwertigkeit. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden.
(3) Bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen werden die Noten, wenn die Notensysteme vergleichbar sind, übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote gemäß § 16 APO einbezogen. Sind die Notensysteme nicht vergleichbar, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden die Prüfungskommission.
(5) Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.