§8 Beurteilung der Dissertation
(1) Die Dekanin/der Dekan benennt gemäß § 3(3) nach Anhörung der Vorschläge der Doktorandin/des Doktoranden die Referentin/den Referenten und die Korreferentin/den Korreferenten für die Dissertation. Auf Vorschlag der Doktorandin/des Doktoranden oder der Referentin/des Referenten kann die Dekanin/der Dekan eine weitere Korreferentin/einen weiteren Korreferenten benennen, wenn dies von der Sache her geboten erscheint.
(2) Referentin/Referent und Korreferent(innen)/Korreferent(en) erstatten Gutachten mit Notenvorschlag und legen dann gemeinsam die Note für die Dissertation gemäß § 10(2) fest. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so benennt die Dekanin/der Dekan eine weitere Korreferentin/einen weiteren Korreferenten und ermittelt die Note aus dem arithmetischen Mittel der vorgeschlagenen Einzelnoten. Paragraph 10(4) Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend. Bewerten zwei der Referentinnen/Referenten die Dissertation mit ungenügend, so gilt diese Note.
(3) Die Dissertation wird den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur Einsichtnahme vorgelegt. Über Annahme oder Ablehnung der Dissertation ist erst dann entschieden, wenn alle Mitglieder der Prüfungskommission und die Dekanin/der Dekan den ordnungsgemäßen Gang der Beurteilung durch ihre Unterschrift bestätigt haben.
(4) Anschließend liegt die Dissertation mit den Gutachten für die habilitierten Mitglieder der Fakultät für die Dauer einer Woche zur Einsichtnahme aus. Wird durch sie innerhalb dieser Frist kein Einspruch erhoben, so wird das Urteil der Prüfungskommission gültig. Über Einsprüche entscheidet die Prüfungskommission, wenn erforderlich unter Hinzuziehung einer weiteren Gutachterin/eines weiteren Gutachters.
(5) Im Falle der Ablehnung der Dissertation teilt die Dekanin/der Dekan dies der Kandidatin/dem Kandidaten schriftlich mit.