§2 Promotionsleistungen
Die Verleihung des Doktorgrades setzt den Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit voraus. Dieser wird, außer im Falle einer Ehrenpromotion, durch eine wissenschaftliche Abhandlung - die Dissertation - und eine eingehende mündliche Prüfung erbracht.