(1) Die Pferdewissenschaften befassen sich mit den naturwissenschaftlichen Grundlagen, der Physiologie, der Zucht, Haltung, Fütterung, Nutzung und Hygiene des Pferdes sowie der Betriebswirtschaftslehre und Unternehmensführung Pferde haltender Betriebe und mit den Auswirkungen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt.
(2) Die Pferdewissenschaften liefern die wissenschaftlichen Grundlagen für Pferdezucht und -haltung sowie für die Analyse der ökonomischen Bedeutung im Pferdesektor.
(3) 1 Ziel des Studienprogramms der Pferdewissenschaften ist es, in interdisziplinärer Herangehensweise die grundlegenden Theorien, Methoden, Verfahren und Problemstellungen der Agrarwissenschaften zu vermitteln.
2 Die Absolventen sind in der Lage, die Besonderheiten,
Grenzen, Terminologien und Lehrmeinungen der Pferdewissenschaften zu definieren und zu interpretieren.
3 Die Studierenden erwerben dabei ein breites, detailliertes und kritisches Verständnis und dezidierte Kenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens und die Fähigkeit für wissenschaftlich fundierte Analysen in den pferdewissenschaftlichen Fachdisziplinen.
4 Dieses Wissen und Verstehen bildet damit die Grundlage für die Entwicklung und Anwendung eigenständiger Ideen und ermöglicht es ihnen ihre Fähigkeiten zur Problemlösung auch in neuen und unvertrauten Situationen anzuwenden, die in einem breiteren oder multidisziplinären Zusammenhang im Bereich der Agrarwirtschaft stehen.
(4) Allgemeine und fachbezogene Ziele des Studiums sind u.a. der Erwerb
- von Kenntnissen der naturwissenschaftlichen und ökonomischen Grundlagen;
- von Kenntnissen der Grundlagen der Pferdewissenschaften sowie deren Methoden und
Arbeitsweisen;
- der Fähigkeit, Daten des Pferdebereiches zu erfassen, darzustellen und auszuwerten;
- der Fähigkeit, agrarwissenschaftlich-analytische Labormethoden oder technische Verfahren oder qualitative und quantitative Erhebungsmethoden anzuwenden und deren Ergebnisse zu interpretieren;
- der Fähigkeit, analytische, strukturelle und andere Daten mit Methoden der Agrarinformatik zu verarbeiten und darzustellen;
- der Fähigkeit, naturwissenschaftliche Literatur, Statistiken und sonstige Dokumentationen zu verwenden und zu bewerten;
- der Fähigkeit zur schriftlichen, mündlichen und graphischen Darstellung von Untersuchungsergebnissen;
- der Fähigkeit weitgehend selbstgesteuert eigenständige forschungs- oder anwendungsorientierte Projekte durchzuführen und
- der Fähigkeit, die Auswirkungen der Tätigkeit von Pferdewissenschaftlerinnen und Pferdewissenschaftlern unter gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und ethischen Erkenntnissen
zu beurteilen.
(5) Absolventinnen und Absolventen des Master-Studiengangs können somit Wissen integrieren und mit Komplexität umgehen und auch auf der Grundlage unvollständiger oder begrenzter Informationen wissenschaftlich fundierte Entscheidungen fällen.
(6) Darüber hinaus ermöglicht das Studium der Pferdewissenschaften die Herausbildung von Schlüsselkompetenzen, wie vernetztem Denken und Präsentationstechnik, welche die Studierenden in die Lage versetzt auf dem aktuellen Stand von Forschung und Anwendung
Fachvertretern und Laien entsprechende Schlussfolgerungen und die diesen zugrunde liegenden Informationen und Beweggründe in klarer und eindeutiger Weise zu vermitteln.
(7) Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die zu Prüfenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die fachlichen Zusammenhänge überblicken und es als Expertin oder Experte verstehen, tiefer gehende wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
(8) Das Studium der Pferdewissenschaften soll die Studierenden auf ihr berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten.
(9) Pferdewissenschaftlerinnen und Pferdewissenschaftler sind überwiegend tätig
- in der betriebswirtschaftlichen oder produktionstechnischen Spezialberatung,
- in vor- und nachgelagerten Bereichen, wie in der Futtermittelindustrie,
- in anderen Dienstleistungsbranchen, z.B. als Sachverständige oder Sachverständiger, Zertifiziererin oder Zertifizierer,
- auf Pferde haltenden Betrieben,
- im öffentlichen Dienst, z.B. bei Landwirtschaftskammern,
- in nationalen und internationalen Organisationen, an Hochschulen und in Forschungseinrichtungen.
(10) Das Studienprogramm qualifiziert auch für die Aufnahme eines Promotionsstudiums.