§12 Veröffentlichung der Dissertation
(1) Die Doktorandin/der Doktorand ist verpflichtet, die Dissertation zu veröffentlichen und spätestens 18 Monate nach bestandener mündlicher Prüfung 60 Exemplare der Dissertation beim Dekanat einzureichen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Dekanin/der Dekan auf Antrag der Bewerberin/des Bewerbers die Ablieferungsfrist um höchstens ein Jahr verlängern. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist gestellt sein.
(3) An Stelle der in Abs. 1 vorgesehenen Abgabe von 60 Exemplaren der Dissertation kann der Verpflichtung zur Veröffentlichung auch in anderer Weise nachgekommen werden. Durchführungsbestimmungen hierzu erläßt der Fakultätsrat. In jedem von Abs. 1 abweichenden Fall sind fünf weitere vollständige Exemplare der Dissertation der Fakultät zu übergeben.
(4) Die Abgabeexemplare der Dissertation müssen die in § 7(4) enthaltenen Auflagen erfüllen und mit einer von der Referentin/von dem Referenten genehmigten Zusammenfassung der Dissertation versehen sein.
(5) Die Prüfungskommission kann auf Vorschlag der Referentin/des Referenten für die Veröffentlichung der Dissertation Auflagen hinsichtlich inhaltlicher Korrekturen machen.
(6) Nach Erfüllung der Auflagen gemäß Abs. 4 und 5 sowie die erfolgte Veröffentlichung nach Abs. 3 muß durch einen von der Referentin/vom Referenten zu unterschreibenden Revisionsschein gemäß Anlage 5 bestätigt werden.