§15 Ehrenpromotion
(1) In Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder besonderer Verdienste um die Förderung der Wissenschaften kann die Fakultät Grad und Würde einer Doktorin/eines Doktors der Agrarwissenschaften ehrenhalber - Doctora/Doctor scientiarum agrariarum honoris causa, abgekürzt Dr. sc. agr. h. c. - verleihen. Hierzu ist ein Beschluß des Fakultätsrates mit Vierfünftel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichung des hierüber ausgefertigten Doktor-Diploms, in welchem die Verdienste der Promovierten/des Promovierten hervorgehoben werden.