§10 Benotung
(1) Die Dissertation und die mündliche Prüfung werden gesondert benotet.Die Noten werden im Doktor-Diplom gemäß Anlage 3 getrennt ausgewiesen.
(2) Als Noten gelten:
ausgezeichnet (0 - summa cum laude),
sehr gut (1 - magna cum laude),
gut (2 - cum laude),
genügend (3 - rite) und
ungenügend (4).
(3) Die Beurteilung der Dissertation mit der Note "ungenügend" führt zur Ablehnung der Dissertation und zur Nichtzulassung zu der mündlichen Prüfung.
(4) Die Note für die mündliche Prüfung wird aus den Noten für die Einzelprüfungen gemäß Abs. 2 gebildet, wobei das Hauptfach die Wägezahl 2, die Nebenfächer die Wägezahl 1 erhalten. Das Ergebnis wird auf ganze Zahlen gerundet. Eine Dezimalwert von 5 und kleiner wird der besseren Note zugeordnet.
(5) Nach Abschluß des Verfahrens hat die Kandidatin/der Kandidat das Recht, innerhalb von vier Wochen im Dekanat die Unterlagen einschließlich der Gutachten einzusehen.