§ 9 Kolloquium zur Masterarbeit
(1) Im Kolloquium hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in einer, an ihren oder seinen kurzen, einführenden Vortrag sich anschließenden Diskussion über ihre oder seine Masterarbeit nachzuweisen, dass sie oder er in der Lage ist, fächerübergreifend und problembezogen Fragestellungen selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu bearbeiten und in das Gesamtgebiet der Agrarwissenschaften einzuordnen. Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel 60 Minuten.
(2) Für die Zulassung zum Kolloquium müssen sämtliche Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein und die Masterarbeit muss von den Prüfenden mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sein.
(3) Das Kolloquium soll innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Masterarbeit durchgeführt werden.
(4) Das Kolloquium wird gemeinsam von den Prüfenden der Masterarbeit als Prüfung durchgeführt. Die Prüfungskommission kann bei fächerübergreifenden Themenstellungen im Einvernehmen mit der oder dem zu Prüfenden bis zu zwei weitere Prüfende bestellen.
(5) Die Note des Kolloquiums wird von den Prüfenden der Masterarbeit festgelegt. Die §§ 15 Abs. 7 und 16 Abs. 4 APO gelten entsprechend.
(6) Das Kolloquium ist hochschulöffentlich.
(7) Wird das Kolloquium mit „nicht ausreichend“ bewertet, so erfolgt die Wiederholung gemäß § 7 Abs. 1.