§ 9 Disputation
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Disputation ist die Annahme der Dissertation sowie der Nachweis der erforderlichen Anrechungspunkte aus der Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Die Disputation soll innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe des letzten Gutachtens durchgeführt werden.
(2) Die Verteidigung der Dissertation (Disputation) erfolgt öffentlich und wird per Aushang bekannt gemacht. Sie besteht aus einem Fachvortrag von 30 bis 45 Minuten Dauer, in dem die wesentlichen Ergebnisse der Dissertation vorgestellt werden, und einer daran anschließenden ausführlichen Diskussion. Die Disputation wird vom Promotionskomitee bewertet. Über den Verlauf der Disputation wird eine Niederschrift aufgenommen. Sämtliche Mitglieder des Promotionskomitees müssen während der gesamten Prüfung anwesend sein. Im
Anschluss an die Disputation entscheiden diese, ob die Disputation bestanden ist und legen die Note der Dissertation und der Disputation fest. Für Entscheidungen ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Prüfungsberechtigten ausreichend. Die Entscheidungen werden durch ein Mitglied des Promotionskomitees protokolliert und von den anwesenden Prüfungsberechtigten unterschrieben. Die Dauer der Disputation beträgt mindestens 60 Minuten
und höchstens 90 Minuten. Der Fachvortrag und die Diskussion werden in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgehalten. Auf begründeten Antrag kann der Studienausschuss eine der anderen Amtssprachen der EU zulassen. 12Im Falle der Annahme der Disputation werden 6 Anrechnungspunkte vergeben.