(1) Die Fakultät für Agrarwissenschaften bietet eine ständige Studienberatung für die Studierenden im Bachelor-Studiengang Agrarwissenschaften an.
(2) Aufgaben der ständigen Studienberatung sind:
• Beratung der Studierenden bei der Planung und Durchführung ihres Studiums;
• Beratung bei Anerkennungs- und Zugangsfragen;
• Betreuung ausländischer Studierender;
• Organisation des Dozentinnen- und Dozentenaustausches;
• Anbahnung, Verwaltung und Pflege von internationalen Beziehungen;
• Organisation von Lehrimporten und -exporten.
(3) 1 Für die Beratung und Betreuung der Studierenden während ihres Studiums wird im Bachelor-Studiengang für jeden Studienschwerpunkt eine Beraterin oder ein Berater aus dem Bereich der Mitglieder der Hochschullehrergruppe oder der Mitarbeitergruppe auf Vorschlag
des jeweiligen Departments vom Fakultätsrat benannt.
2 Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(4) Die Studierenden sollten eine Studienberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:
• nach zweimal nicht bestandenen Prüfungen;
• bei Abweichungen von der Regelstudienzeit;
• bei einem Wechsel von Studienschwerpunkt, Studiengang oder Hochschule;
• vor einem geplanten Auslandsstudium.