(1) 1 Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden im Rahmen einer Orientierungseinheit in das Studium und den Studiengang eingeführt.
2 Sie wird Semester begleitend oder als Blockveranstaltung durchgeführt.
3 Die Durchführung obliegt allen Mitgliedern des Lehrkörpers.
(2) 1 Neben der Orientierungseinheit wird eine ständige Studienberatung angeboten.
2 Deren Aufgaben sind:
- Beratung der Studierenden bei der Planung und Durchführung ihres Studiums;
- Entgegennahme von Vorschlägen zur Verbesserung der Lehre;
- Beratung bei Anerkennungs- und Zugangsfragen;
- Betreuung ausländischer Studierender;
- Organisation des Dozentinnen- und Dozentenaustauschs;
- Anbahnung, Verwaltung und Pflege von internationalen Beziehungen;
- Organisation von Lehrimporten und -exporten;
- Unterstützung bei der Organisation von studentischen Kongressen und Workshops am Ort.
(3) 1 Mentorinnen und Mentoren übernehmen die Studienberatung im Masterstudium.
2 Sie beraten die Studierenden individuell kontinuierlich in allen fachbezogenen Fragen ihres Studiums.
3 Jeder und jedem Studierenden wird zu Beginn des Masterstudiums eine hauptamtlich in der Lehre tätige Person als Mentorin oder Mentor zugeordnet.
4 Die Zuordnung wird durch den Fakultätsrat geregelt.
(4) Die Studierenden sollten eine Studienberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:
nach zweimal nicht bestandenen Prüfungen;
bei Abweichungen von der Regelstudienzeit;
bei einem Wechsel von Studiengang oder Hochschule;
vor einem geplanten Auslandsstudium.