§ 5 Promotionskomitee
(1) Die Betreuenden und mindestens ein weiteres nach § 6 Abs. 22 prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät, welches von der Studienkommission benannt wird, bilden das Promotionskomitee der Doktorandinnen und Doktoranden. Das Promotionskomitee bewertet die Prüfungsleistungen. Die Mitglieder des Promotionskomitees wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(2) Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die entpflichtet wurden oder sich im Ruhestand befinden, sollen nicht länger als drei Jahre nach Ablauf der Dienstzeit an der Universität Göttingen als Betreuerin oder Betreuer einer Dissertation oder als Prüferin oder Prüfer an Promotionsverfahren beteiligt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat.
(3) Das Promotionskomitee trägt dafür Sorge, dass das Thema der Dissertation aktenkundig gemacht wird und dass jede Doktorandin und jeder Doktorand ihr oder sein Forschungsprojekt zu Beginn der Arbeit, aber spätestens nach einem Semester in einer schriftlichen Zusammenfassung sowie einem mündlichen Bericht vorstellt.