§ 20 Einreichung an der ausländischen Universität oder Fakultät
(1) Wird die Dissertation an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht, so entscheidet die ausländische Universität oder Fakultät nach Begutachtung der Dissertation über deren Annahme bzw. den Fortgang des Verfahrens. Ist positiv entschieden, so entscheidet die promotionsführende Fakultät der Universität Göttingen gemäß § 8 nach Vorlage aller erforderlichen Gutachten unter Einbeziehung des Gutachtens der oder des Betreuers der
Universität Göttingen über die Annahme der Dissertation. Die Dekanin oder der Dekan teilt das Ergebnis der ausländischen Universität oder Fakultät mit. Ferner übermittelt er die Namen der zu bestellenden Prüfenden. Die mündliche Prüfung findet an der ausländischen Universität oder Fakultät statt.
(2) Wird die Dissertation an der Universität Göttingen abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. Die abgelehnte Dissertation darf nicht erneut an der Universität Göttingen vorgelegt werden. Die Bestimmungen über die Wiederholung der Promotion bleiben unberührt.
(3) Hat die ausländische Universität oder Fakultät die Dissertation abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. Das Verfahren wird nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 14 fortgeführt.