§ 19 Hochschulöffentliche Bekanntmachungen der Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission informiert die Studierenden über diese Prüfungsordnung und weist sie in geeigneter Weise auf die für sie geltenden Prüfungsbestimmungen hin.
(2) Der Prüfungskommission kann beschließen, dass die Entscheidungen und andere Maßnahmen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, Versagung der Zulassung, Melde- und Prüfungstermine und -fristen sowie Prüfungsergebnisse, hochschulöffentlich in ortsüblicher Weise bekannt gemacht werden. Dabei sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.