§ 19 Einreichung an der Universität Göttingen
(1) Wird die Dissertation an der Universität Göttingen eingereicht, so gilt § 8 Abs. 5 entsprechend.
(2) Während der Durchführung des Promotionsverfahrens erfolgt die Betreuung durch jeweils eine betreuungsberechtigte Person der Universität Göttingen und eine betreuungsberechtigte Person der ausländischen Universität oder Fakultät. Die Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 18 Abs. 1.
(3) Die promotionsführende Fakultät bestellt abweichend von § 5 im Einvernehmen mit der ausländischen Universität oder Fakultät ein Promotionskomitee, das paritätisch mit Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern beider Einrichtungen besetzt sein soll; das Nähere zur Zusammensetzung ist in der Vereinbarung nach § 18 Abs. 1 geregelt. Beide Betreuer der Dissertation sollen zu Prüfenden bestellt werden.
(4) Wurde die Dissertation an der Universität Göttingen angenommen, so wird sie der ausländischen Universität oder Fakultät zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. Erteilt die ausländische Universität oder Fakultät die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens, so findet an der promotionsführenden Fakultät der Universität Göttingen eine mündliche Prüfung nach den Bestimmungen des § 9 statt; von den Bestimmungen der § 9 kann in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß § 18
Abs. 1 abgewichen werden.
(5) Ist die Dissertationswahl der Universität Göttingen angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der ausländischen Universität oder Fakultät jedoch verweigert worden, ist das gemeinsame Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften dieser Promotionsordnung fortgesetzt. Für die Prüfung ist gemäß § 5 ein neues Promotionskomitee zu bestellen.