§ 18 Voraussetzungen für ein gemeinsames Promotionsverfahren

(1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
a) mit der ausländischen Universität oder Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Ko-Betreuung dieser Promotion abgeschlossen wurde oder mit der ausländischen Universität oder Fakultät ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion geschlossen wurde;
b) eine Zulassung zur Promotion sowohl an der Universität Göttingen als auch an der ausländischen Universität oder Fakultät oder erfolgte.
(2) Die Dissertation kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung nach § 1 Abs. 1 an der Universität Göttingen oder an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht werden. Eine Dissertation, die bereits an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der Universität Göttingen eingereicht werden. Die Vereinbarung nach § 1 Abs. 1 hat sicherzustellen, dass eine an der Universität Göttingen eingereichte und dort angenommene oder abgelehnte Dissertation
nicht erneut an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht werden
kann.

(3) Wird die Dissertation an der Universität Göttingen eingereicht, so ist § 19 anzuwenden. Wird die Dissertation an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht, so ist § 20 anzuwenden.