§ 18 Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen
Studierende, die sich demnächst der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder der Hochschule, die ein eigenes berechtigtes Interesse geltend machen, sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer bei mündlichen Prüfungen (§ 15 Abs. 8 APO) zuzulassen. Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu Prüfenden. Auf Verlangen einer oder eines zu Prüfenden sind die Zuhörerinnen und Zuhörer nach Satz 1 auszuschließen.