§ 15 Erklärung der Ungültigkeit und Entziehung des Doktorgrades
(1) Ergibt sich vor der Aushändigung der Urkunde gemäß Anlage Anlage 1a und 1b oder 2a und 2b, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber beim Nachweis der Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so sind die Promotionsleistungen für ungültig zu erklären. In einem solchen Fall erhält die Bewerberin oder der Bewerber hierüber einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Entziehung des Doktorgrades erfolgt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen.