(1) Unverzüglich nach Abschluss der Disputation stellt das Promotionskomitee das für die Promotion erzielte Gesamtergebnis fest.
(2) Die Kandidatin oder der Kandidat kann nicht promoviert werden, wenn die Disputation nicht bestanden ist.
(3) Die Dekanin oder der Dekan teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Gesamtergebnis unverzüglich mit und stellt ihr oder ihm eine vorläufige Bescheinigung über das abgeschlossene Promotionsverfahren aus.
(4) Mit der Bescheinigung über das abgeschlossene Promotionsverfahren erhält die oder der Studierende auch das Zeugnis über die Promotionsprüfung (Anlage 2).
(5) Mit Ablauf des Semesters, in dem die Zeugnisübergabe erfolgt, endet das Studium. Eine Rückmeldung ist nur möglich im Falle des Nichtbestehens oder der Wiederholung gemäß § 12.