§ 10 Studienschwerpunkte
(1) Im Master-Studiengang können folgende Studienschwerpunkte gewählt werden:
· Agribusiness,
· Nutzpflanzenwissenschaften,
· Nutztierwissenschaften,
· Ressourcenmanagement,
· Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaus.
(2) Ein Studienschwerpunkt definiert sich durch
· die Wahlpflichtmodule und
· die schwerpunktspezifischen Wahlmodule.
Das Thema der Masterarbeit kann dem gewählten Studienschwerpunkt entnommen sein; in geeigneten Themenbereichen ist auch eine Anfertigung im Schwerpunktbereich eines anderen Studienschwerpunktes möglich.
(3) Ein Wechsel des Studienschwerpunktes im Master-Studiengang ist nur nach Beratung durch die Mentorin oder den Mentor möglich. Dabei wird der oder dem Studierenden ein von der Mentorin oder dem Mentor angefertigtes Beratungsprotokoll zur Vorlage beim Prüfungssauschuss aushändigt. Dieses ist mit der schriftlichen Meldung über den Wechsel der Prüfungskommission vorzulegen.